Erw. 4.1.1; MARC AMSTUTZ/ARIANE MORIN/WALTER R. SCHLUEP, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, Einleitung vor Art. 184 ff. N 59 ff. mit Hinweisen). Die wichtigste Erscheinungsform des Leasings ist das Finanzierungsleasing, vorab das Mobilienleasing. Bei diesem ist eine rechtliche Dreiecksbeziehung charakteristisch. Die Leasinggesellschaft (Leasinggeberin) erwirbt auf eigene Kosten gemäss den Anweisungen ihres Kunden (Leasingnehmer) das zu finanzierende Objekt beim Lieferanten, der am Leasingvertrag nicht direkt als Vertragspartei beteiligt ist.