Als abziehbare Schuldzinsen gelten nur Leistungen, die rechtlich nicht zur Tilgung einer bestehenden Kapitalschuld dienen (AGVE 2004, S. 122 mit Hinweisen). Im Folgenden ist daher - aufgrund der bestehenden zivilrechtlichen Verhältnisse - zu prüfen, ob eine Kapitalschuld in diesem Sinne vorliegt. 3.2. 3.2.1. Die Grundstruktur des typischen Leasingvertrags lässt sich wie folgt umschreiben: Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer auf eine fest bestimmte Zeit ein wirtschaftliches Gut (Leasingobjekt) zur freien Verwendung und Nutzung (aber nicht zum unbeschwerten Haben), wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel vertraglich auf den Leasingnehmer mitübertragen wird.