2. (…) 3. 3.1. Gemäss § 40 lit. a StG werden von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 29, 29a und 30 StG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50’000.00 abgezogen. 2014 Kantonale Steuern 99