Der Käufer kann anstelle der Optionszahlung das Kaufobjekt zurückgeben und ist lediglich verpflichtet, neben den geleisteten Zahlungen aussergewöhnliche Abnützung und Mehrkilometer über einer Gesamtfahrleistung von 100'000 km zu bezahlen". Der Beschwerdegegner leistete für April 2012 die erste Rate von Fr. 607.65 und für Mai bis Dezember 2012 acht Raten à Fr. 290.85, insgesamt Fr. 2'934.45. Gemäss der Bescheinigung der F. SA vom 17. Januar 2013 betrugen die Zinsen im Jahr 2012 Fr. 665.01. In der Steuererklärung 2012 machte der Beschwerdegegner für diese Zinsen den Schuldzinsenabzug gemäss § 40 lit. a StG geltend. 2. (…) 3. 3.1. Gemäss § 40 lit.