2014 Kantonale Steuern 97 vielmehr die Nähe zwischen der veräussernden Kapitalgesellschaft und dem Erwerber zu berücksichtigen. Diese Nähe zusammen mit dem angesichts des geschätzten Verkehrswerts niedrigen Verkaufspreis rechtfertigt erst die Annahme, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. 12 § 40 Abs. 1 lit. a StG Steuerliche Qualifikation eines Leasingsvertrags bzw. der Zinskomponente – Kaufcharakter überwiegt, kein Abzug der Zinskomponente Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. November 2014 in Sachen KStA gegen A.X. (WBE.2014.145). Aus den Erwägungen