Aus der Feststellung, es sei zulässig, über sämtliche geschuldeten Anschlussgebühren eine neue Rechnung auszustellen (…), jedenfalls solange diejenigen Positionen, welche bereits erhoben und bezahlt wurden, nicht verändert würden, darf nach den Gesetzen der Logik nicht der Umkehrschluss gezogen werden, eine Veränderung der bereits erhobenen und bezahlten Positionen sei in jedem Fall unzulässig. Im Übrigen verwies das Verwaltungsgericht auf seine Praxis, wonach eine Rechnung die an eine Verfügung gestellten Anforderungen in aller Regel nicht erfülle (SOG 2012 Nr. 17, S. 106 ff., Erw. 4.4 ff.). 2.5.