erwachsen kann, explizit offen gelassen. Es brauchte die Frage nicht zu beantworten, weil die darin in Rechnung gestellten Anschlussgebühren (für Schmutzwasser, Wasserversorgung und Bauwasser) durch eine spätere Rechnungsstellung keine Änderung erfuhren. Aus der Feststellung, es sei zulässig, über sämtliche geschuldeten Anschlussgebühren eine neue Rechnung auszustellen (…), jedenfalls solange diejenigen Positionen, welche bereits erhoben und bezahlt wurden, nicht verändert würden, darf nach den Gesetzen der Logik nicht der Umkehrschluss gezogen werden, eine Veränderung der bereits erhobenen und bezahlten Positionen sei in jedem Fall unzulässig.