Die Abweisung eines Gesuchs stellt immer eine Verfügung dar, wogegen Rechnungen, wie bereits dargelegt, nicht notwendigerweise als Verfügungen ausgestaltet werden müssen. Die Anfechtbarkeit ist auch gewährleistet, wenn im Nachgang zu einer Rechnung im Streitfall eine Abgabeverfügung erlassen wird. Das und nichts anderes besagt der vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierte BVGE 2008/41, auf den bereits in Erw. 2.2 vorne eingegangen wurde. In BGE 100 Ib 429 hat das Bundesgericht nebenbei bemerkt darauf abgestellt, dass die Zuständigkeit für die Bewilligungen von Importgesuchen beim EVD lag. Die konkrete Ausgestaltung der vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einem Urteil vom