Mit dem Sachverhalt, welcher BGE 100 Ib 429 zugrunde gelegen hat, lässt sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erst recht nicht vergleichen. Das Schreiben des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) vom 9. Juli 1972, dessen Verfügungscharakter umstritten war, erging als Antwort auf ein Gesuch der dortigen Beschwerdeführerin, die Einfuhr von roten Naturweinen zu bewilligen. Der Inhalt des Antwortschreibens wurde vom Bundesgericht als Abweisung des Importgesuchs ausgelegt. Die Abweisung eines Gesuchs stellt immer eine Verfügung dar, wogegen Rechnungen, wie bereits dargelegt, nicht notwendigerweise als Verfügungen ausgestaltet werden müssen.