konkreten Ausgestaltung der Bezügerrechnung der Arbeitslosenkasse, die Gegenstand des betreffenden Bundesgerichtsentscheids bildete, und der Bezugspraxis der Arbeitslosenkasse kann ohnehin kein seriöser Vergleich vorgenommen werden. Hinzu kommt, dass die Arbeitslosenkasse auf jeden Fall Verfügungskompetenz hatte und nicht bekannt ist, ob der Verfügungscharakter der Bezügerrechnung jemals streitig war oder vom Bundesgericht als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen geprüft wurde. Mit dem Sachverhalt, welcher BGE 100 Ib 429 zugrunde gelegen hat, lässt sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erst recht nicht vergleichen.