80 SchKG. (…) 2.4. (…) Für seinen Standpunkt kann der Beschwerdeführer aus den von ihm angeführten Gerichtsentscheiden nichts gewinnen. Zweifellos können Rechnungen Verfügungscharakter haben, ohne als Verfügung bezeichnet zu sein und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Mehr lässt sich aus BGE 111 V 251, Erw. 1b für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ableiten. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung ist nur ein Indiz unter mehreren, dass die Finanzverwaltung B. unter den gegebenen Umständen mit den halbjährlichen Gebührenrechnungen kein Schuldverhältnis begründen wollte, sondern der Erlass einer Abgabeverfügung für den Streitfall vorbehalten war.