Der Beschwerdeführer zieht einen Zirkelschluss, wenn er meint, aus der vermeintlichen Verbindlichkeit und Beständigkeit der Gebührenrechnungen – eine Verbindlichkeit ergibt sich aus deren konkreten Ausgestaltung gerade nicht und die Beständigkeit ist eine Eigenschaft, die aus dem Wesen von Verfügungen fliesst –, ableiten zu können, dass diese als Verfügungen aufzufassen sind. Eine Zwangsvollstreckung der fraglichen Gebührenrechnungen fiele, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ausser Betracht. In Ermangelung von Merkmalen für deren Verfügungsqualität bilden die Rechnungen keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG.