Eine Zahlungsaufforderung als solche, die eine freiwillige Zahlung auslösen kann – freiwillig im Sinne eines Verzichts auf den Rechtsweg –, darf nicht mit der (einseitigen) Begründung einer Zahlungsverpflichtung verwechselt werden. Der Beschwerdeführer zieht einen Zirkelschluss, wenn er meint, aus der vermeintlichen Verbindlichkeit und Beständigkeit der Gebührenrechnungen – eine Verbindlichkeit ergibt sich aus deren konkreten Ausgestaltung gerade nicht und die Beständigkeit ist eine Eigenschaft, die aus dem Wesen von Verfügungen fliesst –, ableiten zu können, dass diese als Verfügungen aufzufassen sind.