Es fehlt vorab an Rechtsmittelbelehrungen, was zwar als Form- oder Eröffnungsfehler ohne Einfluss auf den Verfügungscharakter gewertet werden könnte. Gegen die Annahme, dass die Finanzverwaltung versehentlich oder aus Unvermögen keine Rechtsmittelbelehrungen angebracht hat, spricht jedoch der Umstand, dass die halbjährlichen Gebührenrechnungen standardisiert sind. Die Finanzverwaltung könnte somit anfänglich durchaus bewusst auf Rechtsmittelbelehrungen verzichtet haben, um damit ihrem Willen Ausdruck zu geben, die Gebührenrechnungen (vorerst) nicht in die Form (anfechtbarer) Verfügungen zu kleiden.