Von der Urheberschaft aber einmal abgesehen sind die halbjährlichen Gebührenrechnungen der Finanzverwaltung B. vor allem auch unter inhaltlichen Gesichtspunkten nicht als Abgabeverfügungen zu verstehen. Es weist absolut nichts auf deren Verbindlichkeit bzw. den Willen der Finanzverwaltung hin, mit den Rechnungen eine Zahlungsverpflichtung zu begründen. Es fehlt vorab an Rechtsmittelbelehrungen, was zwar als Form- oder Eröffnungsfehler ohne Einfluss auf den Verfügungscharakter gewertet werden könnte.