Im Gegenteil: Aus § 46 des Wasserreglements und § 29 des Abwasserreglements der Gemeinde B. ist zu schliessen, dass die Kompetenz zum Erlass von Abgabeverfügungen im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung beim Gemeinderat angesiedelt ist. Mit seiner Autonomierüge übersieht der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin selber den Standpunkt vertritt, der Gemeindeverwaltung komme keine Verfügungskompetenz zu. Zwar stammen die als Verfügung (mit Rechtsmittelbelehrung) ausgestalteten Gebührenrechnungen vom 8. Juli 2011 ebenfalls von der Finanzverwaltung.