sprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle übertragen wird. Die Einzelheiten der Delegation sind vom Gemeinderat in einem Reglement festzulegen (§ 39 Abs. 3 GG). Die Einwohnergemeinde B. verfügt über kein Reglement, worin die Delegation der Verfügungsbefugnis (auf Verwaltungsstellen) geregelt wäre. Im Gegenteil: Aus § 46 des Wasserreglements und § 29 des Abwasserreglements der Gemeinde B. ist zu schliessen, dass die Kompetenz zum Erlass von Abgabeverfügungen im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung beim Gemeinderat angesiedelt ist.