Der Verfügungsbegriff ist unter altem wie neuem Recht derselbe (AGVE 2010, S. 235). Auch die Verfügungskompetenz liegt gemäss § 39 Abs. 1 GG weiterhin beim Gemeinderat, sofern sie nicht auf ein einzelnes Gemeinderatsmitglied, eine Kommission oder einen Mitarbeitenden der mit der ent- 2015 Abgaben 263