Er sei indessen nicht dazu verpflichtet, und die Finanzverwaltung dürfe ihm auch keine Frist ansetzen und rechtliche Nachteile für den Fall der Nichterfüllung androhen. Weigere sich der Betroffene die Rechnung zu bezahlen, so bleibe der Verwaltung nichts anderes übrig, als dem Gemeinderat den Erlass einer Verfügung im Sinne der Verwaltungsrechtspflege zu beantragen (a.a.O., S. 340). 2.3. Durch den Erlass des revidierten VRPG vom 4. Dezember 2007 hat dieser Entscheid – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – nicht an Aktualität eingebüsst. Der Verfügungsbegriff ist unter altem wie neuem Recht derselbe (AGVE 2010, S. 235).