Diese konzentriere sich beim Gemeinderat als Kollegialbehörde. Im Interesse einer rationellen Verwaltungsführung schicke die Finanzverwaltung ihren Antrag nicht primär an den Gemeinderat, sondern zunächst an den Betroffenen. Begleiche dieser die Rechnung freiwillig, erübrige sich eine Verfügung des Gemeinderats. Er sei indessen nicht dazu verpflichtet, und die Finanzverwaltung dürfe ihm auch keine Frist ansetzen und rechtliche Nachteile für den Fall der Nichterfüllung androhen.