In einem Entscheid vom 25. September 1972 (AGVE 1972, S. 337 ff.), auf den sich die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin stützen, erwog das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der Gebührenrechnung eines Finanzverwalters (für die Behandlung eines Baugesuchs) im internen Verhältnis um einen Antrag an den Gemeinderat als Kollegium und im externen Verhältnis (zum Rechnungsadressaten) um einen blossen Vollstreckungsversuch handle. Nach herkömmlichem aargauischem Gemeinderecht stehe den einzelnen Gemeinderatsmitgliedern und Gemeindebeamten keine Verfügungsbefugnis zu. Diese konzentriere sich beim Gemeinderat als Kollegialbehörde.