gungen müssen verbindlich und erzwingbar sein, mithin zwangsweise vollstreckt werden können, ohne dass hierfür eine weitere Konkretisierung notwendig ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 864; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 34; BERTSCHI/PLÜSS, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N 23). Die Verbindlichkeit fehlt, wenn sich eine Behörde mittels Hinweisen, Belehrungen und dergleichen an einen Adressaten wendet, aber auf freiwillige Erfüllung hofft (MERKER, a.a.O., § 38 N 13).