Notwendig ist eine Einzelfallbetrachtung. Es ist immerhin denkbar, dass erst bei Streitigkeiten über eine Rechnung, also im Nachgang zur Rechnungsstellung eine Gebührenverfügung erwirkt werden kann und erlassen wird, und die Rechnung selbst – aufgrund ihrer Ausgestaltung – nicht die Merkmale einer Verfügung aufweist (Bundesverwaltungsgerichtsentscheid [BVGE] 2008/41, Erw. 6.4). Verfü- 262 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015