Letzteres ist zweifelsohne der Fall, wenn die Rechnungsstellung auf einer separaten Verfügung basiert und eine reine Inkassomassnahme darstellt. Weniger eindeutig ist die Rechtslage, wenn Gebühren aus verfahrensökonomischen Überlegungen direkt, d.h. ohne vorgängige formale Verfügung in Rechnung gestellt werden (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 5 N 9). Doch auch in dieser Konstellation kann einer Rechnung nicht ohne weiteres Verfügungscharakter attestiert werden. Notwendig ist eine Einzelfallbetrachtung.