TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 26; BERTSCHI/PLÜSS, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N 22). Das bedeutet allerdings nicht, dass (Gebühren-)Rechnungen nicht als Verfügung ausgestaltet werden können. Entscheidend ist, ob der Rechnungsadressat mit der Rechnung verpflichtet werden soll, den Rechnungsbetrag zu begleichen, oder ob eine blosse Zahlungsaufforderung ohne gleichzeitige Begründung von Zahlungspflichten vorliegt. Letzteres ist zweifelsohne der Fall, wenn die Rechnungsstellung auf einer separaten Verfügung basiert und eine reine Inkassomassnahme darstellt.