Ein weiteres Begriffselement bildet, dass die Verfügung auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist. Mit der Verfügung werden in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben, oder es werden bestehende Rechte und Pflichten autoritativ festgestellt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 862; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 25). Dadurch grenzt sich die Verfügung von Verwaltungshandlungen ab, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen haben und lediglich einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen. Dazu zählt die Lehre respektive ein Teil davon Rechnungsstellungen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 878; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.