waltungsverfahrensrechts gilt dabei jeder Akteur, der mit der unmittelbaren Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betreut ist (TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 19). Mit der Verwaltungskompetenz ist in der Regel die Befugnis verbunden, konkrete individuelle Rechtsverhältnisse des behördlichen Aufgabenbereichs mittels Verfügung hoheitlich zu regeln (BGE 115 V 375, Erw. 3b). Ein weiteres Begriffselement bildet, dass die Verfügung auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist.