Die Verfügung wird fehlerhaft und als Folge davon anfechtbar, in seltenen Fällen nichtig. Formfehler lassen den Verfügungscharakter aber (ausser bei Nichtigkeit) nicht dahinfallen; die mangelhaft eröffnete Verfügung bleibt Verfügung (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 18). Für die Verfügung ist zunächst charakteristisch, dass sie einseitig von den Behörden erlassen wird. Sie ist also grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betroffenen rechtswirksam (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 858). Als Behörde im Sinne des Ver- 2015 Abgaben 261