Zürich 1998, § 38 N 4). Diese Umschreibung entspricht der Legaldefinition in Art. 5 VwVG, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts mit dem kantonalrechtlichen Verfügungsbegriff übereinstimmt (AGVE 2010, S. 235; 1978, S. 300; 1972, S. 339; MERKER, a.a.O., § 38 N 3). Vom (materiell verstandenen) Verfügungsbegriff zu trennen ist die Frage nach der Form der Verfügung. Die Missachtung von Formerfordernissen bewirkt lediglich einen Eröffnungsmangel: Die Verfügung wird fehlerhaft und als Folge davon anfechtbar, in seltenen Fällen nichtig.