Charakteristisches Merkmal sei die unmittelbare Vollziehbarkeit. (…) 2.2. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der Verfügungsbegriff im VRPG nicht eigens umschrieben wird. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Verfügung ein individuel- 260 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015