Die Qualifizierung einer behördlichen Handlung als Verfügung hänge nicht von der Form ab, in der sie getätigt werde. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung sei der Qualifikation als Verfügung nicht abträglich. Sobald eine Behörde die Absicht habe, auf die Rechtsstellung eines Adressaten einzuwirken oder dessen Rechtsstellung zu kommentieren, müsse die Behörde eine Verfügung erlassen. Sei die Gewährung eines Rechts oder die Auferlegung einer Pflicht vom Gesetz vorgesehen und komme die Behörde zum Schluss, die Sachverhaltselemente seien erfüllt, stelle ihre Anordnung eine Verfügung dar. Charakteristisches Merkmal sei die unmittelbare Vollziehbarkeit.