de. Der Beschwerdeführer argumentiert, den Gebührenrechnungen komme entgegen der Auffassung der Vorinstanz Verfügungscharakter zu. Aus verfahrensökonomischen Gründen würden Gebühren – wie im vorliegenden Fall – bisweilen direkt, d.h. ohne vorgängige formale Verfügung in Rechnung gestellt. Das ändere aber nichts daran, dass die Behörde mit der Rechnungsstellung ihren klaren Willen erkennen lasse, ein Rechtsverhältnis mit dem Bürger als Adressaten einseitig und hoheitlich zu regeln, womit die Rechnung unter den Begriff der Verfügung zu subsumieren sei. Die Qualifizierung einer behördlichen Handlung als Verfügung hänge nicht von der Form ab, in der sie getätigt werde.