2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde – weiterhin – auf den Standpunkt, die periodischen Benützungsgebührenrechnungen für die Zeiträume von März 2007 bis Mai 2008 und Mai 2008 bis September 2010 seien formell rechtskräftig und nicht mehr abänderbar. Richtigerweise stehen hier die Zeiträume von Oktober 2006 bis Mai 2008 und Mai 2008 bis September 2010 zur Diskussion, denn die Gebührenrechnung vom 21. März 2007, die als erste Rechnung von der Korrektur durch die Gebührenrechnungen vom 8. Juli 2011 erfasst wird, bezieht sich auf die am 1. Oktober 2006 beginnende halbjährliche Abrechnungsperio-