Zur Bezahlung der Benützungsgebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, die im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht das Grundeigentum benützen oder besitzen (§ 31 Abs. 1 REF). Die Benützungsgebühren für das Wasser und Abwasser gliedern sich in eine Grundgebühr, die in erster Linie pro Wasserzähler bemessen wird, und in eine Verbrauchsgebühr, die sich nach dem Frischwasserverbrauch (pro m3 bezogenem Wasser) richtet (§§ 39 f. und 43 f. REF).