ten Versorgungs- und Beseitigungsanlagen selber, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). § 29 des Reglements Erschliessungsfinanzierung der Gemeinde B. (nachfolgend: REF) sieht vor, dass die Kosten (für die Erstellung, Änderung, Erneuerung, den Unterhalt und Betrieb öffentlicher Erschliessungsanlagen u.a. der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) durch Benützungsgebühren zu finanzieren sind, soweit sie nicht durch Erschliessungs- und Anschlussbeiträge gedeckt werden (Abs. 1). Mit der Benützungsgebühr werden folgende Kosten abgedeckt: a) Unterhalt und Betrieb der Anlagen; b) Effektiver Verbrauch (Abwasser, Wasser);