18 N 8 und Art. 22 N 36). Die gleiche Einschränkung bezüglich Wohnen gilt im Übrigen auch für die Gewerbezone (G), welche nach der BNO die einzige alternative Arbeitszone wäre (§ 16 Abs. 1 BNO). Diese Beschränkung der Wohnnutzung besteht, weil die Grundstücke der Beschwerdeführerin zusammen mit der Parzelle 829 der Spezialzone SG zugewiesen sind, die der gewerblichen Nutzung vorbehalten ist. Mit dieser Zonierung des Betriebs der Beschwerdeführerin wurde die "Ortsbildteile-Zäsur" umgesetzt. Diese Zielsetzung wäre bei einer Ausdehnung des Zonenzwecks auf eine Wohnnutzung insofern beeinträchtigt, als kein eindeutiger Unterschied zu den gemischten Zonen mehr bestünde.