Wie bereits erwähnt, sind für die Spezialzone Gärtnerei die Bestimmungen über die Bauzonen massgebend (vgl. vorne Erw. 5.4). Die Liegenschaften der Beschwerdeführerin und auch die Parzelle 829 sind unbestrittenermassen erschlossen. Ein planerisch relevanter Zusammenhang zwischen der optischen Markierung der Ortsteiletrennung und dem aktuellen Verkehrsaufkommen ist nicht erkennbar. Einer raumplanerischen Lenkung der Nutzung auf das bisherige, in seinem Ausmass unbekannte und unbestimmte Verkehrsaufkommen, stehen zudem rechtliche Hindernisse entgegen. Die Nutzungsplanung wurde mit Bezug auf das Verkehrsaufkommen in der Gemeinde vorbehaltlos genehmigt.