Eine Planung, welche die zonenkonforme Überbauung in einer Arbeitszone auf den bestehenden Bauzustand zementiert, erfordert daher erhebliche öffentliche Interessen, welche hier nicht geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind. Das von der Vorinstanz angeführte Interesse an zusätzlichen Gebieten für eine öffentliche Nutzung ist aufgrund der Zonierung in die Zone SG nicht massgebend. Die Ortsbildtrennung durch öffentliche Nutzungen des Gebiets F. oder die Rücksichtnahme auf solche ist kein massgebendes planungsrechtliches oder öffentliches Interesse, da mit der Zuweisung in die Zone SG öffentliche Nutzungsinteressen für die Beurteilung der Zonenkonformität ausscheiden.