Die kommunalen Nutzungsvorschriften können sodann einer zonenwidrigen Erweiterung, einem Umbau oder einer Zweckänderung bestehender, zonenfremder Bauten entgegenstehen. Eine Erweiterung der Besitzstandgarantie gemäss § 68 BauG durch kommunale Nutzungsvorschriften ist generell ausgeschlossen (vgl. dazu VGE IV/52 vom 26. Mai 2014 [WBE.2011.301], Erw. II/3.5 = AGVE 2014, S. 172 ff.). Soweit die beanstandeten Beschränkungen die Besitzstandsgarantie für bestehende Bauten und Anlagen zu Gunsten der Beschwerdeführerin modifizieren wollten, sind sie daher rechtswidrig.