zungen neu erstellt werden darf, referenziert an die aktuelle, bestehende Nutzungsfläche von 2'975 m2; zonenkonform ist eine Nettoverkaufsfläche von 3'000 m2. Für die Beschränkung der Nettoladenfläche auf die bereits bestehende Verkaufsnutzung und die Voraussetzung, dass die Verkaufsnutzung nur als "Ersatz neu" erstellt werden kann, fehlt daher eine raumplanerische Begründung. Eine Vermischung von Regelungen einer Spezialzone im Landwirtschaftsgebiet mit den Nutzungsregeln für die Bauzone SG widerspricht den planungsrechtlichen Vorgaben an eine Bauzone (WALDMANN/ HÄNNI, a.a.O., Art. 15 N 42). Die beiden Einschränkungen werden auch dem Planungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 3 lit.