a RPG) und es sind mit Mitteln der Raumplanung günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen (Art. 3 Abs. 3 lit. d RPG). Mit diesen Planungsgrundsätzen werden die Planungsziele von Art. 1 Abs. 2 lit. d RPG und die Förderung der günstigen Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. bbis RPG, Fassung ab 1. Mai 2014; Art. 94 Abs. 3 BV) konkretisiert. Verfahrensrechtlich sind die massgebenden öffentlichen Interessen an der Siedlungsgestaltung und die privaten Interessen zu ermitteln. Diese Interessen sind einzeln zu beurteilen und deren Vereinbarkeit 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 181