welchem die Gemeinde die raumwirksamen Zielvorstellungen umsetzt (vgl. dazu Richtplan 2011, Planungsanweisungen im Richtplanbeschluss S 1.1). Die Planungspflicht umfasst Anforderungen inhaltlicher Natur an die Nutzungsplanung; inhaltliche Vorgaben ergeben sich aus den Planungszielen (Art. 1 RPG) und den Planungsgrundsätzen (Art. 3 RPG), welche die Behörden bei der Nutzungsplanung zu prüfen haben (Art. 2 RPV; AGVE 2001, S. 266, Erw. 2e; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN, in: Kommentar RPG, Zürich 2010, Art. 2 N 37 ff.). Mit der Nutzungsplanung wird das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen eingeteilt und werden Art und Mass der Nutzung geregelt.