m2. Die beanstandeten Einschränkungen der Verkaufsnutzung sind im Einzelnen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BNO): - Nur bestehende Verkaufsnutzungen dürfen ersetzt werden. - Ein Ersatz erfordert einen "unmittelbaren betrieblichen und branchenmässigen Zusammenhang mit dem bestehenden Gärtnerei- und Gartenbaubetrieb". - Das Verkehrsaufkommen hat im gleichen Rahmen zu bleiben. 4.2.(…) 5. 5.1.-5.2. 5.3. 5.3.1. Die Gemeinden sind zum Erlass kommunaler Bau- und Nutzungsvorschriften von Verfassung und Gesetz ermächtigt und auch verpflichtet (§§ 45 und 47 KV; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 RPG und §§ 13 ff. und 46 ff.