menhang mit dem bestehenden Gärtnerei- und Gartenbaubetrieb haben und das Verkehrsaufkommen im gleichen Rahmen bleibt. 2 Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3 Die Bauten und Anlagen sind gut ins Landschafts- und Ortsbild einzupassen. Der Gemeinderat kann im Rahmen der Baubewilligung besondere Auflagen für die Bepflanzung und die Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild machen. 2.-3.(…) 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin verlangt Modifikationen von § 21 Abs. 1 der revidierten BNO.