33 Sozialhilfe; selbständig Erwerbende - Selbständig Erwerbende können von der Sozialhilfe grundsätzlich nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden. - Als Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist der jeweils erzielte Gewinn massgebend, nicht die Bruttoeinnahmen. - Die Aufrechnung unklarer Ausgaben als Einkommen setzt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht oder den Nachweis voraus, dass nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliegt. - Behandlung von Kontokorrentkrediten