Eine objektivierte Abgrenzung einer (luxuriösen) Lebenshaltung, die mit der Zielsetzung der Sozialhilfe unvereinbar ist, lässt sich dem SPG nicht entnehmen. Massgebend für die Beurteilung sind die konkreten Umstände des jeweiligen Unterstützungsfalles (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2006 [2P.16/2006], Erw. 5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2005 [VB.2005.00067], Erw. 3). Eine Grenze für die Ausrichtung freiwilliger, nicht anrechenbarer Zuwendungen Dritter an Sozialhilfeempfänger bildet das Rechtsmissbrauchsverbot. Freiwillige Zuwendungen