2.6.1. Die Sozialbehörde C. und die Vorinstanz begründen ihre Entscheidungen zudem mit der unbilligen oder unrechtmässigen Komfortsituation der Beschwerdeführer als Folge der Hilfsleistungen der Stiftung D.. Die Definition und Konkretisierung einer sozialhilferechtlich nicht schützenswerten Komfortposition nach einem allgemeinen Massstab oder mittels genereller Kriterien ist nicht möglich. Die Lebenssituationen von hilfesuchenden Personen sind individuell und ihre jeweiligen Notlagen verschieden. Eine objektivierte Abgrenzung einer (luxuriösen) Lebenshaltung, die mit der Zielsetzung der Sozialhilfe unvereinbar ist, lässt sich dem SPG nicht entnehmen.