Zur Zielsetzung der Sozialhilfe gehört neben der Existenzsicherung die Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit der unterstützten Personen (SKOS-Richt- linien, Kap. A.1). In den Bereichen Schuldensanierung, berufliche und soziale Integration, Ausbildung und immaterielle Hilfe können private Hilfsorganisationen zweckmässige Hilfestellungen leisten, die im Interesse der Sozialhilfe sind und einen wertvollen Beitrag zur Armutsbekämpfung darstellen. Die staatliche Sozialhilfe und die privaten Hilfsorganisationen leisten nach der Verfassung (Art. 41 Abs. 1 BV; § 39 Abs. 1 KV) 224 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015