Den Sozialbehörden ist es auch verwehrt, mittels einer Anrechnungspraxis die unterstützten Personen, die Unterstützungsleistungen von Dritten entgegennehmen, mit einer Leistungskürzung oder gar Einstellung der materiellen Hilfe zu "bestrafen". Sie können den privaten Hilfsorganisationen auch keine Vorschriften über den Umfang ihrer Hilfeleistung und deren Zweckbestimmung machen. Die anerkannten karitativen Hilfsorganisationen leisten ihre Hilfe an Bedürftige nach Massgabe ihrer Statuten und internen Regelungen. Ein Generalverdacht, dass sie mit ihren Leistungen unbillige "Komfortpositionen" der unterstützten Personen finanzieren, ist deplatziert.