Der Grundsatz hat aber weder zum Ziel noch den Zweck, die Hilfstätigkeit von Privaten oder von Hilfsorganisationen zu behindern oder gar zu erschweren. Die Abschiebung hilfesuchender Personen an private wohltätige Institutionen oder ein Zwang zur Inanspruchnahme freiwilliger Privathilfe ist unzulässig (SKOS- Richtlinien, Kap. G.3.1 mit Hinweis auf BGE 122 II 193). Den Sozialbehörden ist es auch verwehrt, mittels einer Anrechnungspraxis die unterstützten Personen, die Unterstützungsleistungen von Dritten entgegennehmen, mit einer Leistungskürzung oder gar Einstellung der materiellen Hilfe zu "bestrafen".